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BFH Urteil v. - III 315/61 U

Leitsatz

  1. Eine Berichtigung nach § 222 Abs. 1 Ziff. 3 AO wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Aufsichtsbehörde hinsichtlich eines bekannten Sachverhaltes eine andere Rechtsauffassung vertritt als das Finanzamt.

  2. § 222 Abs. 2 AO ist nicht entsprechend auf die Fälle anzuwenden, in denen eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erstmals von einer Verwaltungsübung oder von Verwaltungsrichtlinien abweicht.

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Fundstelle(n):
XAAAB-51314

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