Erhält der aus einer Personengesellschaft ausscheidende Gesellschafter mehr als den Buchwert seines Kapitalkontos, so hat
die Gesellschaft den Betrag, der über den Stand des Kapitalkontos des Ausscheidenden diesem vergütet wird, bei den Aktivwerten
der Bilanz anzusetzen. Dabei sind neben den in den ausgewiesenen Bilanzposten des Anlage- und Umlaufvermögens steckenden
stillen Reserven auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie z.B. Gewinnchancen aus schwebenden Geschäften oder ähnliche bisher
nicht aktivierte Werte zu berücksichtigen. Erst wenn nach Aufdeckung aller dieser Reserven ein Rest des Mehrbetrages verbleibt,
ist über die Frage zu entscheiden, ob ein Geschäftswert aktiviert werden muß.
Die gute und nachhaltige Rentierlichkeit eines Unternehmens ist ein wesentlicher Anhalt für seinen inneren Wert, der in einem
aktivierungsfähigen Geschäftswert seinen Ausdruck finden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAB-51281
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