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BFH Urteil v. - VI 284/61 S

Leitsatz

  1. Die Vorschrift des § 6 Abs. 3 KapStDV 1959 ist ungültig, soweit sie mit § 43 Abs. 1 Ziff. 2, § 44 Abs. 3, § 11 Abs. 1 EStG und § 3 Abs. 5 Ziff. 1 Buchst. a StAnpG unvereinbar ist.

  2. Zum Begriff "Zufließen" im Sinne von § 11 Abs. 1 EStG.

Fundstelle(n):
WAAAB-51268

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