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BFH Urteil v. - VI 212/61 U

Leitsatz

  1. Als anschaffungsnahe Aufwendungen, die zu den Anschaffungskosten eines Hauses zu rechnen sind, kommen im allgemeinen nur solche in Betracht, die vom Erwerber im Jahre des Erwerbs und den beiden folgenden Jahren gemacht werden.

  2. Geringfügige Aufwendungen, die der Erwerber für die Instandhaltung des Hauses innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Erwerb macht, sind trotz der Anschaffungsnähe als Werbungskosten abzugsfähig. Dabei kann die Geringfügigkeit nicht nur nach dem Verhältnis zwischen den Aufwendungen und der Höhe der Mieteinnahmen bestimmt werden, es muß auch das Verhältnis der Aufwendungen zum Kaufpreis berücksichtigt werden.

  3. Aufwendungen, die nicht der Beseitigung von bereits bei dem Erwerb vorhandenen Schäden dienen und die auch nicht zur Modernisierung oder zum Umbau des Hauses gemacht werden, sondern zur Beseitigung von Schäden, die eindeutig im Laufe der drei ersten Jahre nach dem Erwerb entstanden sind, sind trotz der Anschaffungsnähe als Erhaltungsaufwand abzugsfähig.

Fundstelle(n):
EAAAB-51261

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