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BFH Urteil v. - IV 319/60 U

Leitsatz

Ein Kraftdroschkenunternehmer kann den in Abschn. 119 Abs. 5 EStR 1955 in der Fassung der EStER 1956/57 vorgesehenen Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 1,50 DM geltend machen, wenn er beruflich länger als sechs Stunden und weiter als 5 km von seiner regelmäßigen Betrieb- oder Arbeitsstätte entfernt tätig ist. Ist ihm ein fester Standplatz nicht zugewiesen, so ist im allgemeinen für die Berechnung der Dauer der Abwesenheit und der Entfernung die Wohnung als Betrieb- oder Arbeitsstätte anzusehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
PAAAB-51253

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