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BFH Urteil v. - VII 110/61 U

Leitsatz

  1. Zollanweisungsgut ist dann nicht ordnungsmäßig wiedergestellt, wenn es in verändertem Zustand wiedergestellt wird. Ist lediglich die Wiedergestellungsfrist versäumt, so wird dadurch die Haftung des Zollbegleitscheinnehmers nicht ausgelöst.

  2. Die Geltendmachung des Haftungsanspruchs gegen den Begleitscheinnehmer nach § 89 Abs. 2 ZG 1939 kann dann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Zollbeteiligte durch ein auf einer rechtsirrigen Auffassung beruhendes Verhalten der Zollstelle davon abgehalten wird, im Zollanweisungsverfahren das Zollgut ordnungsmäßig wiederzugestellen und damit die Geltendmachung des Haftungsanspruchs nach § 89 Abs. 2 ZG zu vermeiden.

Fundstelle(n):
EAAAB-51248

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