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BFH Urteil v. - IV 198/60 U

Leitsatz

Hat sich das Finanzamt einer Gewinnschätzung des Steuerpflichtigen angeschlossen, so liegt eine neue Tatsache im Sinne von § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO jedenfalls dann vor, wenn der im Rahmen einer späteren Überprüfung festgestellte tatsächliche Gewinn derart vom geschätzten Gewinn abweicht, daß dies bei der Ursprünglichen Schätzung vom Finanzamt vernünftigerweise nicht mehr in Kauf genommen worden wäre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
XAAAB-51233

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