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BFH Urteil v. - VI 120/61 U

Leitsatz

  1. Reisebüros, die an ihre Angestellten für die von ihnen vermittelten Reisegepäck-, Schlechtwetter- und Unfallversicherungen einen Teil der von den Versicherungsgesellschaften gezahlten Provisionen weitergeben, haben diese Beträge zusammen mit dem übrigen Gehalt der Lohnsteuer zu unterwerfen.

  2. Die Angestellten von Reisebüros können nicht unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG verlangen, daß die Regelung im Erlaß des Reichsministers der Finanzen S 2228 - 297 2. Ang. vom , nach der bei den Bediensteten der Deutschen Reichsbahn Lohnsteuer für die an diese ausgezahlten Anteile der Versicherungsprovisionen nicht einbehalten zu werden braucht, auf sie angewendet wird.

Fundstelle(n):
ZAAAB-51199

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