Die Verkehrsüblichkeit ist als objektiver Beurteilungsmaßstab dafür, wann eine Darlehnsgewährung eine durch die Sachlage
gebotene Kapitalzuführung ersetzt, auch dann abzulehnen, wenn sie sich auf statistische Ergebnisse über die Eigenkapitalfinanzierung
des betreffenden oder verwandten Erwerbszweigs stützen kann.
Da Grundlage der wirtschaftlichen Betätigung jeder Gesellschaft in aller Regel ihr Anlagevermögen ist, ist es nach Sinn
und Zweck des KVStG geboten, alle Aufwendungen der Gesellschafter (oder ihnen zuzurechnende Aufwendungen) für das Anlagevermögen
der Gesellschaftsteuer zu unterwerfen.
Der Investitionsbedarf einer Gesellschaft kann nur dann aus eigenen Mitteln gedeckt werden, wenn das Eigenkapital sowohl
das vorhandene Anlagevermögen als auch die beabsichtigten Investitionen deckt.
Eine Vorfinanzierung aus Betriebsmitteln nimmt einem Investitionsdarlehen nicht den kapitalersetzenden Charakter.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAB-51197
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