Wohnt ein Arbeitnehmer zwangsläufig von seiner Familie getrennt, so sind die durch Familienheimfahrten verursachten Fahrtkosten
grundsätzlich Werbungskosten.
Die Verwaltungsanweisung in Abschn. 26 Abs. 1 Ziff. 3 LStR 1960, daß als Werbungskosten nur die tatsächlichen Fahrtkosten unter Ausnutzung der bestehenden Tarifvergünstigungen für jeweils
2 Familienheimfahrten im Kalendermonat anzuerkennen sind, ist für den Normalfall als eine nach
§ 217 AO mögliche Schätzung rechtlich einwandfrei.
Nur in Sonderfällen können auch die Kosten für eine größere Zahl von Familienheimfahrten und die Kosten für die Benutzung
eines eigenen PKW Werbungskosten sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 453 BFHE 1963 S. 512 Nr. 75 TAAAB-51175
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.