Die Abzugsfähigkeit von Beitragsrückerstattungen in den Fällen des § 22 Abs. 1 Ziff. 1 und 2
KStDV 1953 ist u.a. davon abhängig, daß ein "Geschäftsergebnis" (§ 22 Abs. 1, Einleitungssatz) erzielt wurde; Geschäftsergebnis ist
der handelsbilanzmäßige Uberschuß des von der Beitragsrückerstattung betroffenen Geschäftszweigs des Versicherungsunternehmens.
Beitragsermäßigungen, die eine Versicherungs-Aktiengesellschaft in der Kraftfahrtversicherung auf Grund der Verordnung
PR Nr. 7/52 in der Fassung der Anlage zur Verordnung PR Nr. 24/53 vom , BA Nr. 172 vom ,
freiwillig ihren Versicherungsnehmern gewährt, sind nur dann abzugsfähige Betriebsausgaben, wenn die Voraussetzungen des
§ 22 Abs. 1 Ziff. 2
KStDV 1953 vorliegen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 483 BFHE 1963 S. 591 Nr. 75 FAAAB-51171
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