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BFH Urteil v. - I 280/61 U BStBl 1962 III S. 418

Leitsatz

  1. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG müssen Wirtschaftsgüter, die nicht auf den Erwerber des Betriebes übertragen, sondern vom Veräußerer in das Privatvermögen übernommen werden, dem Veräußerungspreis mit dem gemeinen Wert zugerechnet werden; auch die Auflösung der stillen Reserven, die in den in das Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgütern stecken, ist tariflich begünstigt.

  2. Passivierte Verbindlichkeiten, die nicht auf den Erwerber übergehen, müssen bei der Errechnung des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Veräußerung ausgeschieden werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1962 III Seite 418
BFHE 1963 S. 414 Nr. 75
FAAAB-51158

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