Die Finanzgerichte sind berechtigt und bei Bedenken auch verpflichtet, die von der Finanzverwaltung zur Vereinfachung der
Veranlagung aufgestellten Richtsätze (Pauschsätze) in rechtlicher und tatsächlicher Beziehung zu überprüfen.
Der Senat hält an den Grundsätzen der Rechtsprechung über die Bedeutung des allgemeinen Geschäftsrisikos bei der Bemessung
des Teilwertes fest.
Zur steuerlichen Beurteilung der Verwaltungsanordnung der Bundesregierung über die steuerliche Anerkennung von Sammelwertberichtigungen
bei Kreditinstituten vom (BStBl 1953 I S. 250) in der Fassung der Verwaltungsanordnung vom (BStBl 1954 I S. 428).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 440 BFHE 1963 S. 473 Nr. 75 VAAAB-51157
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