Für die Zeit bis zur Geltung der Neufassung des § 24 Ziff. 1
EStG auf Grund des
Steueränderungsgesetzes 1961 vom (BGBl 1961 I S. 981, BStBl 1961 I S. 444) verbleibt der Senat bei seiner im Urteil IV 118/59 S vom (BStBl 1960 III S. 21, Slg. Bd. 70 S. 52) vertretenen Auffassung, daß Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach
§ 89b HGB weder Veräußerungsgewinne im Sinne des
§ 16 EStG noch Entschädigungen im Sinne des § 24 Ziff. 1
EStG darstellen und damit die Tarifvorschrift des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 und 2
EStG auf sie keine Anwendung findet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 416 BFHE 1963 S. 408 Nr. 75 OAAAB-51142
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