Zur Auslegung der Begriffe Ausfuhr und Durchfuhr im Sinne des § 77 Abs. 2 Ziff. 3 UStDB 1951 bei der Veräußerung eines auf
einer Freihafenwerft gebauten Seeschiffes an einen ausländischen Abnehmer.
Aus der vom Senat vertretenen Auffassung über den Ausfuhrbegriff ergibt sich, daß vor dem Inkrafttreten der durch die 8.
UStDBÄndVO vom (BGBl 1957 I S. 6, BStBl 1957 I S. 131) eingefügten Neufassung des § 76 Abs. 1 UStDB Vergütungen an deutsche Wertten für die Ablieferung eines Seeschiffes an einen
deutschen Reeder nur aus Billigkeitsgründen gewährt sein können.
Diese Vergütungen auf Grund nicht veröffentlichter Erlasse des Reichsministers der Finanzen stehen gegebenenfalls der Gewährung
einer Ausfuhrvergütung nach
§ 16 Abs. 2 UStG an eine deutsche Reederei, die das Schiff erstmals ausgeführt hat, nicht entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 293 BFHE 1963 S. 70 Nr. 75 WAAAB-51109
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