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BFH Urteil v. - II 160/60 U BStBl 1962 III S. 314

Leitsatz

Bei Kettengeschäften ist die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dem nach § 9 Abs. 3 GrEStDV Berechtigten zu erteilen, wenn für den konkreten Erwerbsvorgang die Grunderwerbsteuer (einschließlich des Zuschlags) entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist; das gilt auch dann, wenn die für Vorerwerbe fälligen Steuern noch nicht bezahlt worden sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1962 III Seite 314
BFHE 1963 S. 126 Nr. 75
HAAAB-51098

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