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BFH Urteil v. - VI 114/61 U

Leitsatz

Bei Vertriebenen im Sinne von § 1 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom (BGBl 1957 I S. 1215), die erst nach dem ihren Wohnsitz im Bundesgebiet nahmen, können Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung, solange nach § 52 Abs. 16 EStG 1958 die Regelung des § 33a EStG 1953 anwendbar ist, nur durch einen Freibetrag nach § 33a EStG 1953 berücksichtigt werden. Eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG 1958 unter Zugrundelegung der tatsächlichen Wiederbeschaffungsaufwendungen kommt während dieses Zeitraums nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
EAAAB-51086

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