Begehrt ein mit seiner Ehefrau zusammen veranlagter Steuerpflichtiger im Rechtsmittelverfahren die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses
mit seiner Ehefrau und die Durchführung der getrennten Veranlagung, so besteht sein steuerliches Interesse (Streitwert) in
dem Unterschied zwischen der auf Grund der Zusammenveranlagung festgesetzten Einkommensteuer und den beiden Einkommensteuerbeträgen,
die sich bei getrennter Veranlagung bei ihm und seiner Ehefrau ergeben würden.
Eine selbständige Anfechtung der Streitwertfeststellung des Finanzgerichts mit dem Ziele der Erhöhung des Streitwertes ist
nur dann zulässig, wenn die Erhöhung aus Gründen der Kostenerstattung nach
§ 316 AO für den Bevollmächtigten erstrebt wird und erstrebenswert ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAB-51084
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