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BFH Urteil v. - VI 254/61 U

Leitsatz

Für Hausgehilfinnen, die auch im Betrieb des Dienstherrn beschäftigt werden, können die vollen Pauschbeträge für Hausgehilfinnen im Sinne des § 33 a Abs. 3 EStG 1958 abgesetzt werden, sofern nicht mehr als 20 v. H. des effektiven Lohnes auf die Tätigkeit im Betrieb entfällt.

Fundstelle(n):
VAAAB-51076

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