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BFH Urteil v. - IV 222/60 U

Leitsatz

Wird wegen einer rückständigen Steuer, die bei notwendiger Zusammenveranlagung nur in einem auf den Ehemann lautenden Einkommensteuerbescheid für I/1948 festgesetzt wurde, eine Zwangshypothek auf dem Grundstück der Ehefrau eingetragen und der Betrag bei der späteren Zwangsversteigerung deshalb dem Finanzamt zugeteilt, so ist diese Steuer gemäß § 152 AO wegen unheilbarer Nichtigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme auch dann zu erstatten, wenn das fehlende Leistungsgebot gegen die Ehefrau vor Durchführung der Zwangsversteigerung nachgeholt worden ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
LAAAB-51075

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