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BFH Urteil v. - IV 222/60 U

Leitsatz

Wird wegen einer rückständigen Steuer, die bei notwendiger Zusammenveranlagung nur in einem auf den Ehemann lautenden Einkommensteuerbescheid für I/1948 festgesetzt wurde, eine Zwangshypothek auf dem Grundstück der Ehefrau eingetragen und der Betrag bei der späteren Zwangsversteigerung deshalb dem Finanzamt zugeteilt, so ist diese Steuer gemäß § 152 AO wegen unheilbarer Nichtigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme auch dann zu erstatten, wenn das fehlende Leistungsgebot gegen die Ehefrau vor Durchführung der Zwangsversteigerung nachgeholt worden ist.

Fundstelle(n):
LAAAB-51075

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