Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - V 200/58 S

Leitsatz

  1. Schnittholz (unbesäumte und besäumte Bretter, Kanthölzer, Bohlen, Latten, Blochware, prismiertes Holz), das in einem dem gewerblichen Bereiche zugehörigen Sägewerk hergestellt wird, ist auch dann nicht als innerhalb eines forstwirtschaftlichen Betriebes erzeugt anzusehen, wenn das hierbei verwendete Rohholz aus den Forsten des Sägewerksbesitzers kommt. Auf die Lieferungen solchen Schnittholzes findet der ermäßigte Steuersatz des § 7 Abs. 2 Ziff. 2a UStG keine Anwendung.

  2. Das Finanzamt hat bei jeder Veranlagung erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Umsatzbesteuerung, aber auch, ob die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung oder Umsatzsteuervergünstigung gegeben sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
OAAAB-51061

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Büroberufe
Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen