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BFH Urteil v. - IV 193/55 U

Leitsatz

Treffen mehrere außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG zusammen, z.B. solche aus außerordentlichen Waldnutzungen und aus Kalamitätsnutzungen, so kann der Steuerpflichtige, und zwar bis zur Beendigung des Verfahrens in den Tatsacheninstanzen, den Antrag auf Steuervergünstigung nach § 34 EStG auf eine Art der außerordentlichen Einkünfte beschränken.

Fundstelle(n):
UAAAB-51046

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