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BFH Urteil v. - I 326/56 U

Leitsatz

  1. Wegen des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB, den ein Handelsvertreter nach Lösung des Vertretervertrags möglicherweise gegen den Geschäftsherrn erheben kann, darf der Geschäftsherr vor Lösung des Vertretervertrags grundsätzlich keine Rückstellung bilden.

  2. Mehrsteuern, die sich aus einer Betriebsprüfung ergeben, können nicht willkürlich zu Lasten eines Wirtschaftsjahres passiviert werden, das mit den nachgeforderten Steuern keinen wirtschaftlichen Zusammenhang hat.

Fundstelle(n):
QAAAB-51004

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