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BFH Urteil v. - VI 207/57 U

Leitsatz

  1. Unterstützt ein Steuerpflichtiger seine in Haushaltsgemeinschaft lebenden Eltern, so sind für die Anwendung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG 1955 die Einkünfte der Eltern zusammenzurechnen. Die Verwaltungsanweisung in Abschn. 190 Abs. 3 EStR 1955 entspricht insoweit dem Gesetz.

  2. Der Begriff "Einkünfte" in § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG 1955 deckt sich nicht mit dem Begriff "Einkünfte" in § 2 EStG.

Fundstelle(n):
MAAAB-51001

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