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BFH Urteil v. - IV 263/56 U

Leitsatz

Werden einem Nachversteuerungsjahr vorhergehende Veranlagungen berichtigt, während das Nachversteuerungsjahr selbst rechtskräftig veranlagt worden ist, und bezieht sich die Berichtigung auch auf die Nachversteuerung der vorhergehenden Jahre oder auf die Ermittlung des steuerbegünstigten nicht entnommenen Gewinnes, so ist die Veranlagung für das rechtskräftig veranlagte Nachversteuerungsjahr nach § 4 Abs. 3 Ziff. 2 StAnpG zu berichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
HAAAB-50985

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