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BFH Urteil v. - VI 163/55 S

Leitsatz

  1. Auch in einem auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützten Berufungsverfahren vor den Finanzgerichten ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 6 des Gesetzes über den vorliegen.

  2. Der Streitwert in einem Rechtsstreit über die Stundung von Steuern ist regelmäßig mit 10 v. H. des Steuerbetrags anzunehmen, dessen Stundung streitig ist.

Fundstelle(n):
NAAAB-50983

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