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BFH Urteil v. - VI 166/56 U

Leitsatz

  1. Übernimmt ein Miterbe bei einer Erbauseinandersetzung Grundstücke und löst er die Anteilsrechte der Miterben ab, so liegt in Höhe des eigenen Anteils an der Erbmasse ein unentgeltlicher, im übrigen ein entgeltlicher Erwerb vor.

  2. Die Abschreibungsgrundlage setzt sich zusammen

    1. in Höhe des eigenen Erbanteils an der Erbmasse aus dem anteiligen Einheitswert jedes Grundstückes,

    2. in Höhe der erworbenen Miterbenberechtigung nach dem Entgelt für die Miterbenberechtigung.

Fundstelle(n):
RAAAB-50947

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