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BFH Urteil v. - II 66/56 U

Leitsatz

  1. Die Vorschrift des § 929 Abs. 2 ZPO, nach der die Vollziehung des Arrestes unstatthaft ist, wenn seit der Anordnung ein Monat verstrichen ist, gilt sinngemäß auch für den steuerlichen Arrest.

  2. Ist der Rechtsstreit über eine Arrestanordnung durch das Vollstreckbarwerden inzwischen ergangener Steuerbescheide bereits in der Berufungsinstanz zur Hauptsache erledigt, so ist für den Streitwert in der Rechtsbeschwerdeinstanz die Höhe der Kosten des Berufungsverfahrens maßgebend.

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Fundstelle(n):
ZAAAB-50940

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