Dem Rechtsmittelführer sind die Kosten für das Rechtsmittel in einer höheren Rechtsstufe, das zu einer Aufhebung der Vorentscheidung
und zu einer Zurückverweisung geführt hat, für alle durchlaufenen Rechtsstufen nach dem Ergebnis aufzuerlegen, mit dem er
endgültig im Rechtsmittelverfahren unterlegen ist (
§ 307 Abs. 1 Satz 2 AO).
Beruht die Aufhebung der Vorentscheidung und die Zurückverweisung in der Rechtsbeschwerdeinstanz darauf, daß in der Vorentscheidung
feststehende Rechtsgrundsätze oder solche einer bereits veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht berücksichtigt
worden sind, so kann darin eine fehlerhafte Sachbehandlung im Sinne des
§ 314 AO liegen, die die Nichterhebung der Rechtsmittelgebühren und Auslagen der Rechtsmittelbehörde dieses Rechtszuges rechtfertigt.
Entsprechendes kann für die Berufungsinstanz gelten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAB-50913
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