Keine Verhandlungsgebühr bei Nichtzulassungsbeschwerde im
finanzgerichtlichen Verfahren
Leitsatz
Im finanzgerichtlichen
Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision entsteht anders als im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Zulassung der Berufung oder
Beschwerde keine Verhandlungsgebühr, da es hier wegen der bereits
gesetzlich eingeräumten Beschwerde keines Antrages auf originäre
Zulassung eines Rechtsmittels i. S. d. § 114 Abs. 4 BRAGO bedarf.
Die Entstehung einer
Erledigungsgebühr ist auch bei einer den rechtlichen Vorgaben des
Revisionsgerichts folgenden Steuerfestsetzung im II. Rechtszug nicht
ausgeschlossen, wenn die Beilegung des Rechtsstreits ohne Urteil auf einer in
langwierigen Verhandlungen erzielten Einigung über tatsächliche
Bewertungsfragen beruht, deren Klärung wegen der weit zurückliegenden
Streitjahre besondere Schwierigkeiten bereitete.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 977 Nr. 12 YAAAB-50894
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