Keine Zusammenveranlagung von Partnern einer
Lebenspartnerschaft
Leitsatz
Nur Ehegatten können
zusammen veranlagt werden, denn unter dem Begriff „Ehe” ist nur
die rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau zu
verstehen.
Die Geschlechtsverschiedenheit
gehört zu den prägenden Merkmalen der Ehe.
Partner einer
gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft können daher nicht als
„Ehegatten” angesehen werden; sie unterfallen daher nicht dem
besonderen Schutz von Art. 6 GG.
Das Ehegattensplitting kann
nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auf die Besteuerung einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft angewendet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 391 Nr. 7 EFG 2005 S. 606 Nr. 8 KAAAB-50890
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