Gewerblichkeit der Tätigkeit einer Maschinen vermietenden
GbR
Klagebefugnis ehemaliger GbR-Gesellschafter
Feststellungsbescheid 2000
Leitsatz
1. Eine GbR, die in einem Zeitraum
von rund zehn Jahren vierzig Maschinen erwirbt und an eine GmbH vermietet und
die von der GmbH nicht mehr benötigten Maschinen (hier: sieben)
planmäßig veräußert und den
Veräußerungserlös zum Erwerb neuer Maschinen verwendet, wird
gewerblich tätig.
2. Die zur Abgrenzung des
gewerblichen Grundstückshandels von der Vermögensverwaltung
aufgestellte Drei-Objekt-Grenze ist nicht entsprechend auf die Vermietung von
beweglichen Wirtschaftsgütern anzuwenden.
3. Mit der Vollbeendigung einer GbR
durch Ausscheiden aller Gesellschafter sind die Feststellungsbeteiligten
klagebefugt, soweit sie vom Feststellungsbescheid betroffen sind. Den
ehemaligen Gesellschaftern steht daneben eine eigene Klagebefugnis nach §
48 Abs. 1 Nr. 3 FGO zu.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 744 Nr. 13 EFG 2005 S. 783 Nr. 10 NAAAB-50889
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