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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 85/03 EFG 2005 S. 748 Nr. 10

Gesetze: AO § 129 S. 1EStG 1997 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStDV § 55

Keine Änderung von bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden aufgrund offenbarer Unrichtigkeit wegen Besteuerung einer Rente mit unrichtigem Ertragsanteil

Einkommensteuer 1997–1999

Leitsatz

Hat der Steuerpflichtige in den Steuererklärungen mehrere Jahre lang für eine –als abgekürzte Leibrente mit dem Ertragsanteil nach § 55 EStDV zu besteuernde– Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente den (wesentlich höheren) Ertragsanteil für eine Altersrente nach der Tabelle zu § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG angegeben und hat der Veranlagungsbeamte diesen unzutreffenden Ertragsanteil ohne weitere eigene Sachverhaltsermittlungen übernommen, so liegt keine –zur Änderung der bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheide berechtigende– „offenbare” Unrichtigkeit nach § 129 AO vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 546 Nr. 9
EFG 2005 S. 748 Nr. 10
DAAAB-50888

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