Keine Änderung von bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden aufgrund offenbarer Unrichtigkeit wegen Besteuerung einer Rente
mit unrichtigem Ertragsanteil
Einkommensteuer 1997–1999
Leitsatz
Hat der Steuerpflichtige in den Steuererklärungen mehrere Jahre lang für eine –als abgekürzte Leibrente mit dem Ertragsanteil
nach § 55 EStDV zu besteuernde– Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente den (wesentlich höheren) Ertragsanteil für eine Altersrente
nach der Tabelle zu § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG angegeben und hat der Veranlagungsbeamte diesen unzutreffenden Ertragsanteil
ohne weitere eigene Sachverhaltsermittlungen übernommen, so liegt keine –zur Änderung der bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheide
berechtigende– „offenbare” Unrichtigkeit nach § 129 AO vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 546 Nr. 9 EFG 2005 S. 748 Nr. 10 DAAAB-50888
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