Erwerb von Mehrzuteilungen im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens ist grunderwerbsteuerbar
Grunderwerbsteuer
Leitsatz
1. Eine Landzuteilung nach § 54 Abs. 2 FlurbG dient nicht der Abfindung in Land, sondern beinhaltet einen zusätzlichen Erwerb
von Land über die eingebrachten und dafür als Abfindung erlangten Grundstücksflächen hinaus. Die Landzuteilung nach § 54 Abs.
2 FlurbG stellt damit keine von der Besteuerung ausgenommene Abfindung in Land i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a
GrEStG dar.
2. Die Grundsätze des (BStBl II 2000, 206) zur Steuerbefreiung von Mehrzuteilungen gegen
Geldausgleich und damit einer Zuteilung über den so genannten Sollanspruch in einem Umlegungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Nr.
3 Satz 2 Buchst. b GrEStG sind auf § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG nur auf unvermeidbare Mehrzuweisungen nach § 44
Abs. 3 FlurbG – im Landtauschverfahren nach § 103 b Abs. 1 FlurbG – übertragbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 558 Nr. 9 JAAAB-50886
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