§ 7 Abs. 1 FördG erfasst nur Aufwendungen an einem fertiggestellten Gebäude
Einkommensteuer 1998
Leitsatz
§ 7 Abs. 1 FördG erfasst nur Aufwendungen an einem bereits vorhandenen, d.h. fertiggestellten Gebäude. Herstellungsarbeiten
an einem „fertiggestellten” Gebäude i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG liegen nur dann vor, wenn nach Bezugsfertigkeit vorgenommene
Baumaßnahmen in einem gegenüber der Gebäudeerichtung deutlich getrennten und hinsichtlich ihres Beginns wie ihrer Fertigstellung
abgrenzbaren Bauabschnitt vorgenommen werden. Beim Erwerb eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten schlüsselfertigen Einfamilienhauses
kommt für Aufwendungen, die sich zeitlich und sachlich unmittelbar an die bis zur Bezugsfertigkeit des Hauses vorgenommenen
Baumaßnahmen anschließen und sie bautechnisch vervollständigen eine Förderung nach § 7 Abs. 1 FördG nicht in Betracht.
Fundstelle(n): BAAAB-50880
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