2. Unterrichtet die natürliche Person als selbständige Lehrerin in eigener Person für private Auftraggeber an deren privaten
Einrichtungen, die über die erforderliche Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG verfügen, sind ihre
Umsätze nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG steuerbefreit. Das gilt aber nicht, wenn sie sich bei der Erfüllung ihrer vertraglichen
Pflichten regel- und planmäßig durch andere Dozenten vertreten lässt und das von den Bildungseinrichtungen erhaltene Honorar
(teilweise) zur Begleichung des ihr von den Dozenten in Rechnung gestellten Honorars einsetzt. Das entspricht auch der Rechtslage
nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst j, i der 6. EG-Richtlinie.
3. Soweit die Umsatzsteuerrichtlinien (hier: Absch. 112a Abs. 2 S. 4, Abs. 1 S. 3 UStR) der 6. EG-Richtlinie nicht entsprechen,
sind sie für das Finanzgericht nicht verbindlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 987 Nr. 12 UStB 2005 S. 260 Nr. 9 UAAAB-50878
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