Keine Anwendung des § 160 AO 1977 bei bloßer
Weiterleitung von Schmiergeldzahlungen
Verlängerung der
Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO 1977 erst nach Aufforderung
zur Zahlungsempfängerbenennung
Aussetzung der Vollziehung
in Sachen Einkommensteuer 1987 bis 1993
Zinsen zur
Einkommensteuer 1987 bis 1993
Solidaritätszuschlag 1991 bis
1992
Gewerbesteuermessbetrag 1987 – 1993
Leitsatz
1. Leitet der Vermittler von
Schmiergeldzahlungen für inländische Firmen die Gelder lediglich
weiter, scheidet eine Anwendung des § 160 AO 1977 nach dem
steuerrechtlichen Grundsatz, nicht Mittelsmänner, sondern die handelnden
Steuerpflichtigen zu besteuern, aus, so dass der Betriebsausgabenabzug bei den
inländischen Firmen, die den Vermittler mit der Weiterleitung der
Bestechungsgelder beauftragt haben, ausscheidet, wenn sie nicht die
tatsächlichen Zahlungsempfänger, an die der Vermittler die Gelder
weitergeleitet hat, benennen.
2. Die Nichtbennung von
Zahlungsempfängern nach § 160 AO 1977 führt erst dann zu einer
–die Festsetzungsfrist verlängernden– Straftat, nachdem das
FA den Steuerpflichtigen zur Benennung der Empfänger der Zahlungen
aufgefordert hat (vgl. , BGHSt 33, 383).
Dem Benennungsverlangen genügt nur ein Scheiben des zuständigen FA,
irgendwelche Schreiben der organisatorisch vom FA getrennten Steuerfahndung
sind ebenso wenig ausreichend wie Schreiben der Staatsanwaltschaft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAB-50860
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