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FG München Beschluss v. - 10 V 388/00

Gesetze: AO 1977 § 160, AO 1977 § 169 Abs. 2 S. 1, AO 1977 § 169 Abs. 2 S. 2, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Keine Anwendung des § 160 AO 1977 bei bloßer Weiterleitung von Schmiergeldzahlungen

Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO 1977 erst nach Aufforderung zur Zahlungsempfängerbenennung

Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1987 bis 1993

Zinsen zur Einkommensteuer 1987 bis 1993

Solidaritätszuschlag 1991 bis 1992

Gewerbesteuermessbetrag 1987 – 1993

Leitsatz

1. Leitet der Vermittler von Schmiergeldzahlungen für inländische Firmen die Gelder lediglich weiter, scheidet eine Anwendung des § 160 AO 1977 nach dem steuerrechtlichen Grundsatz, nicht Mittelsmänner, sondern die handelnden Steuerpflichtigen zu besteuern, aus, so dass der Betriebsausgabenabzug bei den inländischen Firmen, die den Vermittler mit der Weiterleitung der Bestechungsgelder beauftragt haben, ausscheidet, wenn sie nicht die tatsächlichen Zahlungsempfänger, an die der Vermittler die Gelder weitergeleitet hat, benennen.

2. Die Nichtbennung von Zahlungsempfängern nach § 160 AO 1977 führt erst dann zu einer –die Festsetzungsfrist verlängernden– Straftat, nachdem das FA den Steuerpflichtigen zur Benennung der Empfänger der Zahlungen aufgefordert hat (vgl. , BGHSt 33, 383). Dem Benennungsverlangen genügt nur ein Scheiben des zuständigen FA, irgendwelche Schreiben der organisatorisch vom FA getrennten Steuerfahndung sind ebenso wenig ausreichend wie Schreiben der Staatsanwaltschaft.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAB-50860

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