Abzugsfähigkeit von Zins- und Tilgungsleistungen als
Sonderausgaben bei wechselseitigem Unterhaltsverzicht
Leitsatz
Wird in einem die
vermögensrechtliche Auseinandersetzung beinhaltenden
Scheidungsfolgenvergleich wechselseitig auf Unterhalt verzichtet, so
können Zins- und Tilgungsleistungen für eine dem anderen Ehegatten
zugewiesene Eigentumswohnung keine im abgekürzten Zahlungsweg geleistete,
als Sonderausgaben abziehbare Unterhaltszahlungen darstellen, wenn deren
Höhe und Dauer lediglich objektbezogen und unabhängig von der
Entwicklung der finanziellen Verhältnisse der Beteiligten festgelegt
wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAB-50852
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