Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 1301 A - 08.20 - St II 5.01

Besteuerung von Bezügen aus öffentlichen Kassen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 DBA – Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung

Bezug:

Nach Artikel 13 Abs. 8 DBA – Frankreich können private Ruhegehälter und Leibrenten nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist.

Dagegen können aus der gesetzlichen Sozialversicherung an eine in dem anderen Staat ansässige natürliche Person gezahlte Bezüge nur in dem Staat, in dem die auszahlende Stelle ihren Sitz hat (Kassenstaat), besteuert werden (Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 DBA Frankreich). Dies gilt, im Gegensatz zu der für die in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 genannten Bezüge getroffenen Regelung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2), unabhängig davon, ob der Empfänger die deutsche oder französische Staatsbürgerschaft besitzt.

Das französische Finanzministerium hat sich gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen zu dessen Bitte um Mitteilung der in Betracht kommenden französischen Sozialversicherungsträger dahingehend geäußert, daß bisher keine entsprechende Liste geführt worden sei. Es hat jedoch entsprechende Ermittlungen durchgeführt und eine nicht als erschöpfend bezeichnete Aufstellung gefertigt. Das französische Finanzministerium hat darüber hinaus seine Bereitschaft zur Erteilung von Auskünften in Zweifelsfällen erklärt. Sofern im Einzelfall geltend gemacht wird, daß es sich auch bei einer nicht in der Aufstellung aufgeführten Einrichtung um einen Träger der gesetzlichen französischen Sozialversicherung handelt, ist mithin ein Auskunftsersuchen (Art. 26 DBA Frankreich bzw. § 2 EG-Amtshilfe-Gesetz) an die französische Steuerverwaltung zu richten (siehe hierzu AO-Kartei, § 117 AO Allgemeines Karte 2, Kartei DBA, AStG S 1320 Abkommen Rechts- und Amtshilfe Karte 104). Sollte es nicht möglich sein, auf diesem Wege die Zweifel über die Zuordnung des Besteuerungsrechts auszuräumen, kommt zusätzlich die Einleitung eines Verständigungsverfahrens gemäß Art. 25 DBA Frankreich in Betracht (siehe hierzu Kartei DBA, AStG S 1304 DBA Verständigungsverfahren Allgemeines Karte 1).

Die Bezugsverfügung ist – mit Ausnahme der Anlage (Übersicht über die Träger der gesetzlichen französischen Sozialversicherung) – überholt.

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 1301 A - 08.20 - St II 5.01

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Fundstelle(n):
BAAAB-50786