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Keine Saldierung bei wechselseitigen Darlehen einer Betriebsaufspaltung zur Verringerung der Dauerschuldzinsen
Eine Saldierung von Zinsaufwendungen und -erträgen und Ansatz des verbleibenden Aufwands als Dauerschuldzins ist unzulässig, wenn keine tatsächliche Verrechnung zur Verminderung der Darlehensschuld erfolgt. Im Urteilsfall hatten sich bei einer Betriebsaufspaltung die Betriebs-GmbH und der alleinige Ges.-Gf. und Besitzunternehmer wechselseitig ein Darlehen gewährt. Die Darlehenszinsen des dem Ges.-Gf. gewährten Darlehens wurden vom Darlehensnehmer nicht laufend beglichen, sondern der Darlehensforderung hinzugerechnet und mit verzinst, während die von der GmbH geschuldeten Zinsen monatlich überwiesen wurden. Das Gericht entschied weiter, dass die mehrfache Zurechnung von Dauerschuldzinsen zum Gewerbeertrag bei der Berechnung der GewSt von durch eine Betriebsaufspaltung ...