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BFH Urteil v. - VI R 261/67

Leitsatz

  1. Erklärt das FA einen vorläufigen Bescheid für endgültig, so ist die Endgültigkeitserklärung mit dem Einspruch anfechtbar. Das gilt selbst dann, wenn über den vorläufigen Bescheid bereits im Einspruchsverfahren entschieden worden ist.

  2. Die Zustimmung zur Sprungklage kann vor der Zustellung der Klageschrift erklärt werden.

  3. Hat eine Religionsgemeinschaft, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannt ist, ihre "Steuer"-Beschlüsse nicht den entsprechenden Landesgesetzen gemäß durch staatliche Organe genehmigen lassen, so sind die von ihren Mitgliedern an sie geleisteten Beiträge keine Kirchensteuern im Sinne von §10 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Fundstelle(n):
RAAAB-50746

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