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BFH Urteil v. - V K 2/68

Leitsatz

  1. Eine nach § §134 FGO, 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erhobene Nichtigkeitsklage der im finanzgerichtlichen Verfahren ordnungsgemäß vertretenen Partei, mit der diese die mangelhafte Vertretung des anderen Beteiligten rügt, ist nicht statthaft. Daraus folgt, daß die Klage durch Urteil (Vorbescheid) als unzulässig zu verwerfen ist ( §589 Abs. 1 ZPO, §§ 95, 90 FGO).

  2. Zur Berechnung der Notfrist i. S. des §586 ZPO bei einer Nichtigkeitsklage nach §579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

Fundstelle(n):
SAAAB-50737

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