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BFH Urteil v. - II R 11/67

Leitsatz

  1. Für die bürgerlich-rechtliche Qualifikation einer Vertragsklausel ist der Rechtsfolgewille maßgebend, den die Beteiligten in dieser Klausel zum Ausdruck gebracht haben. Unerheblich ist dagegen die eigene Qualifikation der Beteiligten, sofern sie mit dem zum Ausdruck gebrachten Rechtsfolgewillen unvereinbar ist.

  2. Das unter dem Ausdruck "Vertragsstrafe" Vereinbarte kann u. U. eine (vorgenommene) Vereinbarung über eine Kaufpreisminderung sein.

Fundstelle(n):
EAAAB-50733

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