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BFH Urteil v. - VI R 269/67

Leitsatz

  1. Als Spenden im Sinne von § 10b EStG kommen nicht nur Leistungen in Geld, sondern auch sonstige geldwerte Vorteile in Betracht; es muß sich aber um Ausgaben des Spenders handeln.

  2. Spenden sind nur insoweit abziehbar, als sie an die begünstigten Institutionen unmittelbar geleistet werden. Die Unmittelbarkeit kann auch bejaht werden, wenn der Spender die Spende - nach außen erkennbar - im Namen und im Auftrag der begünstigten Institution selbst dem begünstigten Zweck zuführt.

Fundstelle(n):
KAAAB-50718

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