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BFH Urteil v. - I R 135/66

Leitsatz

  1. Ein kurzfristiger Zwischenkredit, der für einen Zeitraum von rund 16 Monaten bis zur Zuteilung eines Bauspardarlehens gewährt wird, ist keine Dauerschuld im Sinne von §8 Nr. 1, §12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG.

  2. Zinsen für einen solchen Kredit sind nicht deshalb bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Betracht zu lassen, weil dieser eine Kürzung nach §9 Nr. 1 GewStG erfährt. Der I. Senat tritt dem Urteil des IV. Senats des Bundesfinanzhofs IV R 135--136/68 vom (BFH 95, 443, BStBl II 1969, 468) insoweit bei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAB-50709

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