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BFH Urteil v. - II 120/64

Leitsatz

Erfüllt der Erbe ein wegen Formmangels der Verfügung von Todes wegen unwirksames Vermächtnis, so ist die Steuer so zu erheben, wie sie bei Gültigkeit der Verfügung zu erheben gewesen wäre. Bei einer mündlichen Verfügung genügt das ernstliche Verlangen des Erblassers, daß nach seinem Tode mit dem Nachlaß oder mit Teilen des Nachlasses in dem von ihm gewollten Sinne zu verfahren sei, auch wenn sich der Erblasser der bürgerlich-rechtlichen Unwirksamkeit seiner Verfügung bewußt war.

Fundstelle(n):
MAAAB-50697

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