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BFH Urteil v. - I B 50/69

Leitsatz

Einem im finanzgerichtlichen Verfahren gestellten Antrag auf Beweissicherung kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 485 bis 487 ZPO entsprochen werden. Das Amtsermittlungsprinzip rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Fundstelle(n):
QAAAB-50674

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