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BFH Urteil v. - IV R 1/68

Leitsatz

  1. Ein Hochschullehrer, der nebenher für Industriefirmen auf seinem fachkundlichen Gebiet gutachtlich tätig wird, übt in der Regel nicht eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten selbständigen Berufstätigkeiten oder einen diesen ähnlichen Beruf, sondern eine wissenschaftliche Tätigkeit im Sinn des § 34 Abs. 4 EStG 1965 aus.

  2. Benützt der Steuerpflichtige hierbei unentgeltlich das von ihm geleitete Hochschulinstitut, so können unter Umständen insoweit bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigende Sachbezüge vorliegen. Bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit sind diese Beträge als Betriebsausgaben abziehbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAB-50654

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