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BFH Urteil v. - III 56/65

Leitsatz

Der Senat billigt die in Abschn. 83 Abs. 4 VStR 1963 (= Abschn. 83 Abs. 4 VStR 1966) vertretene Auffassung, daß in den Fällen der Organschaft mit Gewinnabführungsvereinbarung bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes der Anteile an dem Organträger nach dem sogenannten Stuttgarter Verfahren in der Regel der vom Organ abgeführte Gewinn oder ein vom Organträger übernommener Verlust zu berücksichtigen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAB-50650

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