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BFH Urteil v. - IV R 171/66

Leitsatz

  1. Für die Gewerbesteuer kann eine Organschaft auch zwischen einem Einzelkaufmann oder einer Personengesellschaft als Organträger und einer Kapitalgesellschaft bestehen (vgl. BFH-Urteil I 95/65 vom , BFH 91, 316, BStBl II 1968, 315).

  2. Für die finanzielle Eingliederung der Kapitalgesellschaft in das Unternehmen einer Personengesellschaft genügt in der Regel die Zugehörigkeit der Anteile zum steuerlichen Betriebsvermögen jedenfalls dann, wenn die die Kapitalgesellschaft beherrschenden Gesellschafter der Personengesellschaft auch einen beherrschenden Einfluß auf die Willensbildung der Personengesellschaft ausüben können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NAAAB-50649

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